AGB für Unternehmer
AGB der Primo GmbH im Geschäftsverkehr mit Unternehmer, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen (z.B. Gemeinde, Städte, Länder, Bund)
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich unserer AGB
(1) Die vorliegenden AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Primo GmbH (nachfolgend Primo genannt) mit Unternehmern gemäß § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen (nachfolgend Kunde genannt) und finden auf alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, Lieferungen sowie sonstige Leistungen der Primo Anwendung.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Primo der Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Primo in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder eine Bestätigung in Textform durch den Geschäftsführer der Primo oder eines von Primo schriftlich Bevollmächtigten maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Sämtliche Angebote der Primo in gedruckten Katalogen und Werbeaussendungen, sowie in elektronisch übermittelten Werbeaussendungen sind freibleibend und unverbindlich. Im Besonderen gilt dies hinsichtlich der Abbildungen, Preise, Form oder Farbe. Primo behält sich Änderungen der Form, der Farbe oder Spezifikation des Produktes vor, soweit die Änderung die Anforderung der Sachmangelfreiheit gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und S. 3 BGB einhält und dem Kunden zumutbar ist. Im Zweifel hat Primo die Zumutbarkeit zu beweisen.
(2) Mit einer Warenbestellung bei Primo, unabhängig davon ob diese in schriftlicher Form, per Post, per Telefax, per Telefon oder per Email erfolgt, erklärt der Kunde verbindlich, die bei Primo bestellte Ware erwerben zu wollen. Der Kunde ist für eine Zeitraum von 7 Tagen an sein Angebot gebunden. Die automatisch an den Kunden versandte Bestätigung des Eingangs seiner Bestellung stellt noch keine verbindliche Annahme des Angebots des Kunden durch Primo dar. Primo nimmt das Angebot des Kunden in der Regel konkludent durch Auslieferung der bestellten Ware innerhalb der Annahmefrist an. Sofern die Ware nicht vorrätig ist, erhält der Kunde innerhalb der Annahmefrist eine gesonderte Mitteilung (per E-Mail, per Fax, per Post oder per Telefon) über die Annahme oder Ablehnung seines Angebots.
§ 3 Lieferung, Lieferverzug, Annahmeverzug
(1) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Primo ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit trotz des Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages vor Vertragsschluss mit dem Kunden, Primo den Liefergegenstand nicht erhält. Die Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Primo wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn Primo zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Primo wird dem Kunden im Falle des Rücktritts eine bereits vom Kunden erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.
(2) Die von Primo angegebenen Lieferzeiten sind unverbindliche Circa-Angaben, soweit nicht ausdrücklich gegenüber dem Kunden als verbindlich erklärt. Bei Nichteinhaltung der unverbindlichen Lieferzeit seitens Primo ist der Kunde berechtigt, nach Ablauf der unverbindlichen Lieferzeit eine angemessene Frist zur Lieferung zu setzen. Soweit Primo vom Kunden eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt wurde oder eine von Primo verbindlich zugesagte Lieferfrist abgelaufen ist, ist der Kunde berechtigt eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Mit fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche an Primo sind in diesem Fall ausgeschlossen, außer die Lieferverzögerung beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Primo oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(3) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auch wenn Primo die Versendungskosten übernimmt, erfolgt die Versendung ab Lager im Auftrag des Kunden. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Primo berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware, sowie die Verzögerungsgefahr geht beim Versendungskauf gemäß § 447 Abs. 1 BGB auf den Kunden über.
(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung der Primo aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist Primo berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Dies gilt auch, wenn Primo dem Kunden eine angemessene Nachfrist zur Abnahme gesetzt hat und nach erfolglosem Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktritt.
§ 4 Gewährleistung
(1) Der Kunde hat die empfangene Ware auf Transportschäden noch bei der Übergabe durch den Frachtführer/Zusteller, soweit ihm dies zumutbar oder möglich ist, zu untersuchen und erkennbare Transportschäden sofort beim Frachtführer/Zusteller zu rügen, sowie die Rüge vom Frachtführer/Zusteller quittieren zu lassen. Ist dem Kunden dies nicht zumutbar oder möglich gewesen, hat er Transportschäden sofort nach deren Entdeckung Primo mitzuteilen und mögliche Dokumentationsunterlagen (z.B. Fotos des Transportschadens) Primo zuzusenden. Die Abwicklung eines Transportschadens durch Primo erfolgt auf Kulanz und ändert nichts an der Gefahrtragung des Kunden für den Versendungskauf nach § 3 (3) und (4) dieser AGB, sowie nach Gesetz (§ 447 BGB). Auch wenn Primo freiwillig die Abwicklung eines Transportschaden für den Kunden übernimmt, wird hierdurch keine Haftung von Primo für den Transportschaden begründet.
(2) Der Kunde hat Art und Menge der gelieferten Ware innerhalb von 24 Stunden während des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu prüfen und Beanstandungen Primo sofort anzuzeigen. Die Beschaffenheit der Ware hat der Kunde unverzüglich auf offenkundige Mängel zu untersuchen und erkannte Mängel unverzüglich Primo anzuzeigen. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des AGB gelten die Pflichten nach §§ 377,378 HGB. Nicht offenkundige, später erkannte Mängel sind ebenfalls unverzüglich nach deren Entdeckung Primo anzuzeigen (Mängelanzeige).
(3) Das Risiko, dass die Mängelanzeige rechtzeitig und vollständig zugeht, trägt der Kunde. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Primo für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Dies gilt nicht in den Fällen der unbedingte Haftung gemäß (10).
(4) Die Untersuchungspflicht umfasst auch die technische Prüfung der Funktionsfähigkeit, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Ist dem Kunden die Prüfung der technischen Funktionsfähigkeit nicht unverzüglich nach Empfang zuzumuten, so hat er die Prüfung vorzunehmen, bevor er die Ware verarbeitet, vermischt, ein- oder umbaut. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung und Prüfung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung oder dem Einbau zu erfolgen. Verletzt der Kunde mindestens fahrlässig seine Untersuchungs- und Prüfpflicht und verbaut, verarbeitet oder vermischt der Kunde von Primo mangelhaft gelieferte Ware, ist Primo in jedem Fall von der Ersatzpflicht der erforderlichen Aufwendungen gemäß § 439 Abs. 3 S. 1 BGB befreit. Dem Kunden steht es jedoch frei, nachzuweisen, dass die erforderlichen Aufwendungen auch bei Beachtung seiner Untersuchungs- und Prüfpflicht entstanden wären.
(5) Nach einer Mängelanzeige ist Primo berechtigt, die Ware zu prüfen. Der Kunde hat Primo die Prüfung zu ermöglichen und auf Verlangen von Primo bei der Prüfung mitzuwirken. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflicht bei der Mängelprüfung, kann dies zu einem Haftungsausschluss oder einer Haftungsbegrenzung unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften führen.
(6) Weist gelieferte Ware Mängel auf, ist Primo berechtigt, nach eigenem Ermessen eine Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorzunehmen. Die Nacherfüllung ist gescheitert, wenn diese zweimalig erfolglos versucht wurde. Ist eine Nacherfüllung erfolglos, ist der Kunde berechtigt nach seiner Wahl eine Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages gegenüber Primo zu verlangen. Bei geringfügigen Vertragsstörungen, insbesondere bei geringfügigen Mängeln ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Tritt der Kunde aufgrund gescheiterter Nacherfüllung vom Vertrag zurück, ist Primo berechtigt, die mangelhafte Ware einzufordern. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegenüber Primo sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der unbedingten Haftung, wie in (10) geregelt.
(7) Die gesetzliche Gewährleistungsfrist wird, soweit die Ware nicht nach § 438 Abs. 2 Nr. 2. BGB den Mangel eines Bauwerks verursacht hat, auf 12 Monate ab Ablieferung der Ware beschränkt. Dies gilt nicht in den Fällen der unbedingte Haftung gemäß (10).
(8) Für zugesicherte Eigenschaften und die Beschaffenheit der Ware gelten nur Produktbeschreibungen die von Primo selbst, im Primo-Katalog, in gedruckten oder elektronisch übermittelten Primo-Werbeaussendungen als zugesicherte Eigenschaften angepriesen werden. Darüber hinaus gehende Werbungen, Äußerungen oder Aussagen von Herstellern, Handelsvertretern, soweit diese nicht im Auftrag von Primo handeln, oder von Lieferanten sind keine von Primo zugesicherte Eigenschaften, für die Primo haftet. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden gegenüber Primo nach Maßgabe dieser AGB bleiben hiervon unberührt. Herstellergarantien werden an den Kunden unverändert weitergereicht und verpflichten Primo nicht hierfür einzustehen.
(9) Bei mangelhaften Montageanleitungen ist Primo lediglich verpflichtet, eine mangelfreie Anleitung zu übermitteln und dieses auch nur in dem Falle, dass eine mangelhafte Montageanleitung einer korrekten und ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
(10) Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, wenn Primo den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheit garantiert hat. Sie gelten auch nicht wenn Primo mindestens fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht oder mindestens grob fahrlässig eine vertragliche Nebenpflicht verletzt hat oder wenn die Pflichtverletzung von Primo vorsätzlich begangen wurde oder die Pflichtverletzung durch Primo die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person verursacht hat.
§ 5 möglicher Umtausch / freiwillige Rücknahme bei mangelfreier Ware
(1) Nach gesonderter Vereinbarung und Rücksprache mit einem Bevollmächtigten der Primo kann der Unternehmer einen Umtausch oder eine Rücknahme gelieferter und mangelfrei erhaltener Ware vereinbaren.
(2) Ein Umtausch oder eine Rücknahme in diesen Fällen kommt nur zustande, wenn der Unternehmer die damit verbundenen Transportkosten trägt und sich bei einer Rückgabe mit einer Bearbeitungsgebühr i.H. von 20% des Netto – Rechnungsbetrages einverstanden erklärt.
(3) Ein Umtausch erfolgt erst, wenn die zu tauschende Ware bei Primo eingegangen ist und die Mängelfreiheit von Primo festgestellt wurde. Weist die Ware Beschädigungen auf, ist Primo trotz vorheriger Vereinbarung nicht verpflichtet, die Ware umzutauschen. In diesem Falle ist der Unternehmer verpflichtet, die Ware auf seine Kosten wieder abzuholen oder abholen zu lassen und den Forderungsbetrag aus der Rechnung der betreffenden Ware auszugleichen. Dies gilt nicht, wenn bereits bei Übergabe an den Kunden der Mangel vorlag. Dann gilt § 4 dieser Bedingungen.
(4) Ebenso ist Primo bei einer Rückgabe nicht verpflichtet, beschädigte oder mangelhafte Ware anzunehmen, sofern kein Gewährleistungsfall gemäß § 4 vorliegt. Auch in diesen Fällen ist der Kunde verpflichtet, die Ware auf seine Kosten wieder abzuholen oder abholen zu lassen und den Forderungsbetrag aus der Rechnung der betreffenden Ware auszugleichen.
(4) Im Falle eines ordnungsgemäßen Umtausches von Waren entsteht dem Kunden kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises oder Aufrechnung mit anderen Forderungen. Der Kunde erhält in diesem Falle eine Gutschrift über den Rechnungsbetrag der zurückgegebenen Ware abzüglich der in Abs. 2 genannten Bearbeitungsgebühr.
§ 6 Zahlung
(1) Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen ohne Abzug zu begleichen.
(2) Primo hat keine Verpflichtung Schecks oder Wechsel anzunehmen. Erfolgt in Einzelfällen die Annahme, gehen alle daraus entstehenden Bankspesen und Gebühren zu Lasten des Kunden.
(3) Nur wenn Gegenansprüche rechtskräftig oder durch Primo anerkannt wurden, hat der Kunde das Recht zur Aufrechnung. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(4) Primo ist berechtigt, im Falle von Zahlungsverzug den Kunden von weiteren Lieferungen, auch von bereits bestätigten Lieferungen, auszuschließen und ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Legt der Kunde bei bestätigter, aber zurückgehaltener Ware glaubhaft gegenüber Primo dar, dass er auf die zurückbehaltene Ware dringend angewiesen ist, so kann Primo im Einzelfall nach eigenem Ermessen eine Lieferung durch Vorkasse vornehmen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Primo behält sich an der gelieferten Ware das Eigentum vor (Vorbehaltsware), bis der Kunde alle Forderungen, die aus dem Kaufvertrag für diese Lieferung entstanden sind, (z.B. Kaufpreis, Mehrwertsteuer, Transportkosten, Lagerkosten etc.) vollständig bezahlt hat (einfacher Eigentumsvorbehalt).
(2) Sofern der Kunde sich vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung der geschuldeten Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat Primo das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem Primo eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Nimmt Primo die Vorbehaltsware im Falle eines Zahlungsverzugs des Kunden zurück, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn Primo die Vorbehaltsware pfändet. Von Primo zurückgenommene Vorbehaltsware darf von Primo verwertet werden. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Kunde Primo schuldet, nachdem Primo einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen habt.
(3) Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.
(4) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum von Primo hinweisen und muss Primo unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit Primo ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die Primo in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.
(5) Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit fremden Eigentum untrennbar zu vermischen oder zu verbinden. Geht das Eigentum durch einen solchen Vorgang auf einen Dritten über, erwirbt Primo an der Gegenleistung des Dritten, die dieser an den Kunden hierfür leisten muss, Forderungsrechte in Höhe des noch offenen Kaufpreises inklusive Mehrwertsteuer und sonstiger offener Nebenforderungen aus dem zugrundeliegenden Kaufvertrag (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Kunde tritt diese zukünftigen Forderungsrechte bereits jetzt an Primo ab. Primo nimmt die Abtretung an.
Der Kunde darf diese an Primo abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für Primo einziehen, solange Primo diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht von Primo, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird Primo die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Sofern sich der Kunde sich jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kann Primo verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und Primo alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die Primo zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Vertragsbeziehung und Gerichtsstand ist in Geschäftsbeziehungen zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich – rechtlichen Sondervermögen, Unternehmern ohne Gerichtsstand in Deutschland oder Unternehmern, dessen Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung unbekannt ist, ist der Firmensitz von Primo.
(2) Auf alle mit Primo geschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
Gültig ab 16.09.2019
Primo GmbH, Wernher-von-Braun-Str. 2, 84544 Aschau am Inn